Einschulung!!!

01.09.2021

Information des Referates 13 (Rechtsabteilung) des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt vom 31.08.2021:                                                                           

"..Einzuschulende müssen nicht zur Einschulungsfeier getestet sein. Sie sind nach den allgemeinen Regelungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Eindämmungsverordnung von der Testpflicht ausgenommen. Auch nach der Spezialregelung des § 14 Abs. 8 Eindämmungsverordnung besteht keine Testpflicht. Demnach ist Schülern der Zutritt zum Schulgelände zur Erfüllung der Schulpflicht nur gestattet, wenn sie sich am ersten Unterrichtstag nach den Ferien, in der zweiten und dritten Schulwoche nach den Ferien an drei Tagen in der Woche und ab der vierten Schulwoche nach den Ferien an zwei Tagen in der Woche einer Testung mittels Selbsttest unterziehen und ein negatives Testergebnis nachweisen. Es ist bereits fraglich, ob die Einschulungsfeier der Erfüllung der Schulpflicht dient. Eine Testpflicht als Einzuschulender besteht jedenfalls erst in der zweiten Schulwoche nach den Ferien, da die Einzuschulenden, die nicht an den vorschulischen Angeboten teilnehmen, am ersten Unterrichtstag nach den Ferien noch nicht in den Schulbetrieb eingegliedert sind. Auch der Ministerbrief vom 20.08.2021 weist die Schulleiter nicht an, anders zu verfahren, da auf Rahmenhygieneplan und Eindämmungsverordnung verwiesen wird.

 Für die Begleitpersonen der Einzuschulenden gilt Folgendes:

Gemäß Nr. 8 Rahmenhygieneplan ist das Betreten der Schule durch schulfremde Personen grundsätzlich erlaubt. Zur Teilnahme an außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen ist der Zutritt für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen nur mit Nachweis eines negativen Tests möglich. Alternativ kann auch vor Ort ein eigens mitgebrachter Selbsttest (siehe Schulleiterbrief von 20.08.2021) durchgeführt werden. Eine Befreiung von der Testpflicht richtet sich nach den Bestimmungen der Eindämmungsverordnung.

Minderjährige Angehörige der Einzuschulenden sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Eindämmungsverordnung von der Testpflicht ausgenommen, wenn sie keine typischen Symptome aufweisen, da der Rahmenhygieneplan hinsichtlich der Befreiung von der Testpflicht auf die Eindämmungsverordnung verweist...."

 

Informationen der Schule:

 

Bitte bringen Sie Ihren Impfnachweis oder ein negatives Testergebnis zur Einschulungsfeier mit. Somit gelten für die Einschulungsfeier die drei G´s.